Satzung (Fassung: 28.3.2009)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für angewandte Ethik". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.V." führen.
(2) Sitz des Vereins ist 67098 Bad Dürkheim, Am Hügel 9.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck, Fragen der Ethik in ihren vielfältigen Anwendungsbereichen zu erforschen und zu vermitteln, insbesondere durch Vorträge, Seminare, Studienkurse, Symposien, Veröffentlichungen, und zwar im In- und Ausland. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen Vorteile erhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Über die Zuwahl
entscheidet der Vorstand.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder
sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit
die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austritterklärung, gerichtet an ein Vorstands-
mitglied; sie ist unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten
nur zum Ende des 31.Dezember eines jeden Jahres zulässig;
c) bei ordentlichen Mitgliedern auch durch Ausscheiden aus einem
Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein;
d) bei fördernden Mitgliedern mit Streichung aus der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluß aus dem Verein.
(5) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines
vereinschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn
ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate in Verzug ist
und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb
eines Monats voll entrichtet und wenn in der Mahnung die Streichung der
Mitgliedschaft angeodnet wurde.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden und bis zur vier weiteren Mitgliedern. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, die der vom
Vorstand festgesetzten Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachen Brief an d
die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Bevollmächtigung für die Stimmabgabe ist möglich und bedarf
der Schriftform.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushalts für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung;
c) Wahl des Vorstands und Beiratsmitglieder;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen Mitglieder.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse bedürfen nicht der Beurkundung.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins
sind, kooptieren, insbesondere ausländische Beiratsmitglieder.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1.1. eines jeden
Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erscheinenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der
Ethik zu verwenden hat.